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   BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84   

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BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84 (https://dejure.org/1986,1162)
BVerwG, Entscheidung vom 14.01.1986 - 6 C 35.84 (https://dejure.org/1986,1162)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Januar 1986 - 6 C 35.84 (https://dejure.org/1986,1162)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis des schlüssigen Vortragens revisionsbegründender Mängel - Annahme der Heranziehung eines ehrenamtlichen Richters auf Grund unsachlicher Erwägungen bei Einsetzung gemäß Geschäftsverteilungsplan und Beurteilung an Hand der Garantie auf den gesetzlichen Richter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 25.11.1964 - V C 60.63

    Unvorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts - Verletzung des Anspruchs auf den

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 39, 41 [BVerwG 25.11.1964 - V C 60/63]/42; Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - <NJW 1974, 1885 = DÖV 1974, 534 = MDR 1974, 779 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11>), das sich insoweit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 29, 45, 48 [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]/49) ausdrücklich angeschlossen hat, und die im übrigen auch vom Bundesgerichtshof (BGHZ 40, 91, 93) [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61] geteilt wird, ist das erkennende Gericht im Sinne von § 133 Nr. 1 VwGO nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzlich willkürliches Verhalten festgestellt werden kann.

    Vielmehr könnte ein Verfahrensverstoß im Sinnes von § 133 Nr. 1 VwGO auch in einer "unsachlichen" Regelung gesehen werden (vgl. BVerwGE 20, 39).

  • BVerwG, 26.04.1974 - VII C 77.72

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts - Verstoß gegen den

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 39, 41 [BVerwG 25.11.1964 - V C 60/63]/42; Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - <NJW 1974, 1885 = DÖV 1974, 534 = MDR 1974, 779 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11>), das sich insoweit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 29, 45, 48 [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]/49) ausdrücklich angeschlossen hat, und die im übrigen auch vom Bundesgerichtshof (BGHZ 40, 91, 93) [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61] geteilt wird, ist das erkennende Gericht im Sinne von § 133 Nr. 1 VwGO nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzlich willkürliches Verhalten festgestellt werden kann.

    Bei einem bloßen Irrtum über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - im vorliegenden Fall durch eine möglicherweise fehlerhafte Heranziehung eines ehrenamtlichen Richters - wäre unter Zugrundelegung der oben erwähnten Rechtsprechung jedenfalls der Revisionsgrund des § 133 Nr. 1 VwGO nicht gegeben (BVerwG, Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - ).

  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 39, 41 [BVerwG 25.11.1964 - V C 60/63]/42; Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - <NJW 1974, 1885 = DÖV 1974, 534 = MDR 1974, 779 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11>), das sich insoweit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 29, 45, 48 [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]/49) ausdrücklich angeschlossen hat, und die im übrigen auch vom Bundesgerichtshof (BGHZ 40, 91, 93) [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61] geteilt wird, ist das erkennende Gericht im Sinne von § 133 Nr. 1 VwGO nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzlich willkürliches Verhalten festgestellt werden kann.
  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 39, 41 [BVerwG 25.11.1964 - V C 60/63]/42; Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - <NJW 1974, 1885 = DÖV 1974, 534 = MDR 1974, 779 = Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11>), das sich insoweit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 29, 45, 48 [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]/49) ausdrücklich angeschlossen hat, und die im übrigen auch vom Bundesgerichtshof (BGHZ 40, 91, 93) [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61] geteilt wird, ist das erkennende Gericht im Sinne von § 133 Nr. 1 VwGO nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzlich willkürliches Verhalten festgestellt werden kann.
  • BVerwG, 18.03.1982 - 9 CB 1076.81

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Urteil - Unterzeichnung - Urlaub

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84
    Vielmehr ist die Revision nur dann statthaft, wenn sich nach den zur Begründung der genannten Mängel vorgebrachten Tatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben, d.h., wenn sie schlüssig vorgetragen sind (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1982 und 26. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 und BVerwG 9 CB 1019.81 sowie vom 14. März 1985 - BVerwG 6 C 88.84 -).
  • BVerwG, 14.03.1985 - 6 C 88.84

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84
    Vielmehr ist die Revision nur dann statthaft, wenn sich nach den zur Begründung der genannten Mängel vorgebrachten Tatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben, d.h., wenn sie schlüssig vorgetragen sind (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1982 und 26. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 und BVerwG 9 CB 1019.81 sowie vom 14. März 1985 - BVerwG 6 C 88.84 -).
  • BVerwG, 14.08.1984 - 6 CB 55.84

    Gleichstehen formelhafter allgemeiner Ausführungen in Urteilsbegründungen und dem

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84
    Vielmehr steht es dem gänzlichen Fehlen wesentlicher Entscheidungsgründe gleich, wenn das Urteil zur Begründung nur formelhafte allgemeine Ausführungen enthält, die nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung insgesamt maßgeblich waren; auch unverständliche, verworrene oder sich in wesentlichen Punkten widersprechende Gründe genügen nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen; dagegen rechtfertigen nur oberflächliche, aber immerhin inhaltlich noch auf den konkreten Fall abgestellte Begründungen sowie fehlendes Eingehen auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel, Parteivorbringen und Beweisergebnisse nicht die Annahme eines so schweren Verfahrensmangels, der nach § 138 Nr. 6 VwGO ohne Rücksicht darauf zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müßte, ob die Entscheidung auf diesem Mangel beruht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. August 1984 - BVerwG 6 CB 55.84 - dazu auch Kopp, VwGO, 6. Aufl., § 133 Rdnrn. 16 und 18 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 23.07.1964 - VIII C 32.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84
    Sie verkennt jedoch, daß dieser Revisionsgrund nicht mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 133 VwGO geltend gemacht werden kann, sondern nur mit einer nach § 132 Abs. 3 VwGO einzulegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 23. Juli 1964 - BVerwG 8 C 32.64 - <BVerwGE 19, 157> m.w.Nachw., vom 10. Januar 1985 - BVerwG 6 C 98.84 - und vom 30. Juli 1985 - BVerwG 6 C 28.85 -).
  • BVerwG, 26.03.1982 - 9 CB 1019.81

    Anforderungen an die Geltendmachung der Rüge der fehlerhaften Besetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84
    Vielmehr ist die Revision nur dann statthaft, wenn sich nach den zur Begründung der genannten Mängel vorgebrachten Tatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben, d.h., wenn sie schlüssig vorgetragen sind (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1982 und 26. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 und BVerwG 9 CB 1019.81 sowie vom 14. März 1985 - BVerwG 6 C 88.84 -).
  • BVerwG, 10.01.1985 - 6 C 98.84

    Unzulässigkeit der zulassungsfreien Verfahrensrevision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84
    Sie verkennt jedoch, daß dieser Revisionsgrund nicht mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 133 VwGO geltend gemacht werden kann, sondern nur mit einer nach § 132 Abs. 3 VwGO einzulegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 23. Juli 1964 - BVerwG 8 C 32.64 - <BVerwGE 19, 157> m.w.Nachw., vom 10. Januar 1985 - BVerwG 6 C 98.84 - und vom 30. Juli 1985 - BVerwG 6 C 28.85 -).
  • BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Spruchkörpers - Rüge der

    Das erkennende Gericht ist im Sinne von § 133 Nr. 1 VwGO vielmehr nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62 und vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - vgl. auch BGHZ 40, 91 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]).
  • BVerwG, 25.09.1987 - 9 CB 59.87

    Herleitung der Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts aus

    Das erkennende Gericht ist im Sinne von § 133 Nr. 1 VwGO vielmehr nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62 und vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - vgl. auch BGHZ 40, 91 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]).
  • BVerwG, 02.07.1987 - 9 CB 7.87

    Gesetzlicher Richter - Geschäftsverteilungsplan - Spruchkörperbesetzung

    Das erforderliche qualifizierende Merkmal hat das Bundesverwaltungsgericht darin gesehen, daß der Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden Gerichts beruht (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O.; Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62) bzw. dieser Verstoß sich - was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer auf Willkür zurückzuführenden unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes grundsätzlich zutrifft (BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65]; 29, 45 ) - gleichzeitig als Verletzung des Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.1997 - 25 A 4144/96

    Persönliche Befragung; Glaubwürdigkeit; Einholung eines psychologischen

    In bezug auf die erstgenannte Beanstandung steht einem Rügeerfolg bereits entgegen, daß ein Verfahrensfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO nur dann angenommen werden kann, wenn der Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden Gerichts beruht, vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Januar 1986 - 6 C 35.84 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62; Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 CB 4.86 -, NJW 1987, 2031, bzw. dieser Verstoß sich - was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer auf Willkür zurückzuführenden unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes grundsätzlich zutrifft, vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -,BVerfGE 27, 297 (304); Beschluß vom 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70 -, BVerfGE 29, 45 (48 f.), - gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, vgl. zum vorstehenden BVerwG, Beschluß vom 2. Juli 1987 - 9 CB 7.87 -, NJW 1988, 1339.
  • BVerwG, 24.04.2003 - 7 B 23.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Hierin liegt kein Verstoß gegen die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter nach der Liste unter Berücksichtigung der getroffenen Vertretungsregelung heranzuziehen sind (zu den Voraussetzungen einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO vgl. Urteil vom 25. November 1964 - BVerwG 5 C 60.63 - BVerwGE 20, 39 ; Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62).
  • BVerwG, 28.09.1988 - 8 CB 47.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anschluss eines bebauten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die zulassungsfreie Verfahrensrevision nur dann statthaft, wenn die Revisionsbegründungsschrift Tatsachen benennt, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der gerügte wesentliche Verfahrensmangel ergibt, der Verfahrensmangel also schlüssig vorgetragen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62 S. 41).
  • VGH Hessen, 15.03.1995 - 12 UZ 1023/94

    Berufungszulassung in Asylverfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs - zur

    Ob das Gericht dann bei seiner Entscheidung über das Asylbegehren der Klägerin möglicherweise wegen der verfahrensfehlerhaft erfolgten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch fehlerhaft besetzt war, wobei allerdings zu beachten ist, daß dies nur dann gegeben ist, wenn die Entscheidung von willkürlichen Erwägungen bestimmt war (BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70 -, BVerfGE 29, 45, 48; BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62), wofür hier allerdings jegliche Anhaltspunkte fehlen, bedarf keiner Entscheidung, da der Vortrag der Klägerin insoweit schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt.
  • BVerwG, 28.04.1989 - 8 C 65.88

    Frist für die Begründung der Revision - Anforderungen an einen Schriftsatz zur

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die zulassungsfreie Verfahrensrevision nur dann statthaft, wenn die Revisionsbegründungsschrift Tatsachen enthält, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der gerügte wesentliche Verfahrensmangel ergibt, d.h., wenn der Verfahrensmangel schlüssig vorgetragen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62 S. 41).
  • BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 38.87

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - Verstoß gegen das Gebot des

    Das erkennende Gericht ist im Sinne von § 133 Nr. 1 VwGO vielmehr nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62 und vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - vgl. auch BGHZ 40, 91 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]).
  • BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 27.87

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - Verstoß gegen das Gebot des

    Das erkennende Gericht ist im Sinne von § 133 Nr. 1 VwGO vielmehr nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62 und vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - vgl. auch BGHZ 40, 91 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]).
  • BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 21.87

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - Verstoß gegen das Gebot des

  • BVerwG, 22.01.1988 - 8 B 90.87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Maßnahmen zu

  • BVerwG, 30.09.1987 - 9 CB 23.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Statthaftigkeit einer

  • BVerwG, 30.09.1987 - 9 CB 24.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Statthaftigkeit einer

  • BVerwG, 30.09.1987 - 9 CB 26.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Statthaftigkeit einer

  • BVerwG, 30.09.1987 - 9 CB 25.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Statthaftigkeit einer

  • BVerwG, 28.04.1989 - 8 C 66.88

    Rechtzeitigkeit einer Revisionsbegründung - Rechtmäßigkeit der Besetzung eines

  • BVerwG, 23.09.1987 - 9 CB 17.87

    Ablehnung eines Befangenheitsantrags - Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung

  • BVerwG, 23.09.1987 - 9 CB 19.87

    Ablehnung eines Befangenheitsantrags - Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung

  • BVerwG, 30.09.1987 - 9 CB 37.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Statthaftigkeit einer

  • BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 270.86

    Revisionsgrund durch eine dem Geschäftsverteilungsplan widersprechende Besetzung

  • BVerwG, 26.10.1987 - 8 CB 65.87

    Auslegung der Bedeutung des Mietpreisrechts durch die Revision bei Beschränkung

  • BVerwG, 21.10.1987 - 9 CB 16.87

    Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan - Recht auf den gesetzlichen Richter -

  • BVerwG, 23.09.1987 - 9 CB 18.87

    Ablehnung eines Befangenheitsantrags - Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung

  • BVerwG, 07.07.1988 - 8 C 1.88

    Abgabe i.R.d. Anwendung und Auslegung irrevisiblen Ortsrechts bei erstmaliger

  • BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 269.86

    Besetzung der den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans widersprechenden

  • BVerwG, 29.01.1990 - 8 CB 100.89

    Klagebefugnis der Miteigentümerin gegen einen allein an ihren Ehemann gerichteten

  • VGH Hessen, 29.05.1989 - 13 TE 2328/88

    BEGRÜNDUNG; BERUFUNGSZULASSUNG; EINZELRICHTER; RECHTLICHES GEHÖR

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